Ich hatte solche Fälle vor einiger Zeit leider recht öfters. In der Regel reichte es auch, wenn ich eine freundliche, aber dennoch bestimmte eMail mit Aufforderung zum löschen schrieb, der ich im unteren Bereich diesen Auszug aus §106 des Urheberrechtsgesetzes anhängte:
Auszug aus § 106 UrHg (Urheberrechtsgesetz):
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.